DL-InfoV + AGB

 
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

Informationen nach § 2 der o. g. Verordnung (V. v. 12.03.2010 BGBl. I S. 267; Geltung ab 18.05.2010)
Firmeninformationen gemäß der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer

1. Name: Frank Rohrer event-center-freiburg.de
2. Anschrift: Event-Center Freiburg
Morteau-Straße 1
78147 Vöhrenbach
Telefon: (07727) 92 89 19
Email: info@event-center-freiburg.de
3. eingetragener Name: entfällt
4. Erlaubnispflicht: entfällt
5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
  besteht keine
6. Kammerzugehörigkeit: entfällt
7. allgemeine Geschäftsbedingungen:
  siehe hier »
8. Gerichtsstand: Freiburg i.Br. Deutschland
9. über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehende Rechte:
  keine
10. wesentliche Merkmale der Dienstleistungen:
  Verleih von Bühnen- und Traversentechnik für Messen und Veranstaltungen
11. + 12. Berufshaftpflichtversicherungbesteht bei:
  R+V Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart
Räumlicher Geltungsbereich: In- und Ausland, ausgenommen USA und Kanada
 
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind fester Bestandteil aller mit Frank Rohrer event-center-freiburg (im folgenden „der Vermieter“) abgeschlossenen Verträge über Dienstleistungen im Rahmen von Veranstaltungen.
Der Vertragspartner des Vermieters (Auftraggeber) wird im folgenden „der Veranstalter“ genannt.
Alle hiervon abweichenden Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Dem entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Veranstalters werden ausdrücklich widersprochen. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

2. Versicherungen/Genehmigungen
Die notwendigen Genehmigungen, Konzessionen, GEMA, Bauabnahmen etc. sowie die damit verbundenen Kosten liegen im Verantwortungsbereich des Veranstalters. Der Veranstalter sorgt selbst für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften insbesondere der Versammlungsstättenverordnung.

3. Haftung des Vermieters
Eine Haftung des Vermieters bei verspäteter oder nicht erbrachter Leistung sowie bei Sach- Personen- oder Vermögensschäden besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Schäden bei Überschreiten zulässiger Lautstärken wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ein berechtigter Anspruch auf Schadenersatz durch den Veranstalter beschränkt sich der Höhe nach auf den anteilig vereinbarten Betrag.

4. Pflichten des Veranstalters
Der Veranstalter hat für eine problemlose Durchfahrts- und Anlieferungsmöglichkeit für jedes vom Vermieter eingesetzte Fahrzeug zu sorgen. Für die Vertragsdauer sind in nächstmöglicher Entfernung ausreichende Parkplätze unentgeltlich vom Veranstalter zur Verfügung zu stellen. Die Verpflegung des Personals des Vermieters obliegt dem Veranstalter. Sollte Ihm dies nicht möglich sein werden die jeweils zulässigen gesetzlichen Verpflegungs- mehraufwendungen vom Vermieter gesondert in Rechnung gestellt. Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart obliegt dem Veranstalter die Bewachung des Leihmaterial um dieses gegen Diebstahl oder Beschädigung durch Dritte zu schützen. Dies gilt insbesondere außerhalb der Auf- und Abbauzeiten. Die entsprechende Einweisung der Security obliegt dem Veranstalter. Der Veranstalter übernimmt die Haftung bezüglich der Statik für dem Vermieter zugewiesenen Hängepunkte. Der Veranstalter stellt während der Vertragsdauer ständig einen Ansprechpartner zur Verfügung.

5. Stornierungen
Der Veranstalter hat das Recht wie nachstehend beschrieben den Vertrag mit dem Vermieter zu kündigen. Eine Kündigung bzw. Stornierung bedarf der Schriftform. Im Falle einer Stornierung bzw. Vertragskündigung durch den Veranstalter innerhalb von sieben Tagen vor Aufbaubeginn gilt ein Schadenersatz in Höhe von 80% des Auftragsvolumens als vereinbart:
im Falle einer vorzeitigen Stornierung ermäßigt sich der Schadenersatz wie folgt:
bis 30 Tage vor Mietbeginn 30% der Gesamtvergütung bis 14 Tage vor Mietbeginn 50% der Gesamtvergütung

6. Termine
Der Vermieter haftet nicht bei Verspätungen die er nicht zu Vertreten hat. Insbesondere bei höherer Gewalt (Zollabfertigungen, Unfall, Streik, Staus, u.s.w.) entsteht dem Veranstalter kein Schadenersatzanspruch. Hat der Vermieter eine Verspätung zu vertreten oder ist diesem die Einhaltung eines vereinbarten Termins nicht möglich kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten.
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist dabei ausgeschlossen.

7. Zahlungsbedingungen
Sofern bei Vertragsabschluss nicht anders geregelt gilt ein Zahlungsziel von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung. Eine vereinbarte Vorauskasse (Anzahlung) ist sofort fällig.

8. Gerichtsstand & Salvatorische Klausel
Gerichtsstand ist 79098 Freiburg (Deutschland) soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.